S A T Z U N G des WATTENSCHEIDER BADMINTON – CLUB 74 e.V. =================================================================== 1. Abschnitt Name, Sitz und Zweck des Vereines § 1 Der Verein trägt den Namen „WATTENSCHEIDER BADMINTON – CLUB 74 e.V. Er hat seinen Sitz in Wattenscheid und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum -Wattenscheid eingetragen. § 2 Der Verein bezweckt unmittelbar und ausschließlich die Pflege und Förderung des Badmintonssportes durch Organisation des Spielverkehrs, sportliche Betreuung und Unterstützung seiner Mitglieder, vornehmlich der Jugend und durch Beaufsichtigung ihrer sportlichen Disziplin. § 3 Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen, politischen oder konfessionellen Ziele. 2. Abschnitt Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft § 4 Vereinsmitglied kann auf Grund eines schriftlichen Antrages jeder Badmintoninteressierte oder -betreibender werden. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vereinsvorstand. § 5 Vereinsmitglied ist jedes dem Verband gemeldete Mitglied. § 6 Die Mitgliedschaft erlischt: 1. durch Austritt 2. durch Ausschluß 3. durch Auflösung des Vereins Die Mitgliedschaft erlischt ohne jeden Rechtsanspruch auf das Vermögen oder die Sachwerte des Vereines. Vermögenszuwendungen an Mitglieder bei Ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung oder Auflösung des Vereines sind ausgeschlossen. § 7 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es 1. gegen die Satzung des Vereines verstößt, 2. der Erfüllung seiner geldlichen Verpflichtungen trotz zweimaliger Aufforderung der Vereinsgeschäftsstelle nicht nachkommt, 3. sich unehrenhaft verhält, 4. gröblich gegen Ansehen oder Interessen des Vereines oder des Verbandes verstößt. § 8 Der Austritt eines Mitgliedes kann nur 6 Wochen zum Quartalsende erfolgen. Hierzu muß eine schriftliche Mitteilung an die Vereinsgeschäftsstelle erfolgen. 3. Abschnitt Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vereines § 9 Vereinsmitglieder haben das Recht auf Teilnahme am Sportbetrieb des Vereines und auf ideelle Unterstützung durch den Verein. § 10 Die Mitglieder haben Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen des Vereines. § 11 Alle volljährigen Vereinsmitglieder können zu allen Ämtern gewählt werden. § 12 Im Jahresabschluß ausgewiesene etwaige Gewinne dürfen nur für die Satzung mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. § 13 Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet: 1. die Satzung und Ordnung des Vereines und die von seinen Organen gefaßten Beschlüsse zu befolgen, 2. die Organe und Amtsträger des Vereines bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 4. Abschnitt Organe des Vereines § 14 Organe des Vereines sind: 1. der Vorstand 2. der Spielausschuß 3. der Jugendausschuß 4. der Lehrausschuß § 15 Der Vorstand ist das oberste Verwaltungsorgan des Vereines. Ihm gehören an: 1. der Vorsitzende 2. der stellvertretende Vorsitzende 3. der Kassierer 4. der stellvertretende Kassierer 5. der Sport- / Jugendwart 6. der Schiedsrichter- / Pressewart Die unter 1. und 3. Genannten Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der Gesamtvorstand überwacht die Tätigkeit aller Ausschüsse. Der Vorstand wird auf zwei Jahr in sein Amt gewählt. Wiederwahl ist möglich. § 16 a. Spielausschuß Der Spielausschuß besteht aus 1. dem Sportwart als Vorsitzenden 2. zwei Beisitzern Er hat die Leitung aller Seniorenspiele (Vereinsmeisterschaften / Turniere) des Vereines. Vergehen und Verstöße gegen die Spielordnung ahndet der Spielausschuß vereinsintern. b. Jugendausschuß Der Jugendausschuß besteht aus 3. dem Jugendwart als Vorsitzenden 4. zwei Beisitzern Er hat die Leitung aller Jugendspiele (Vereinsmeisterschaften / Turniere) des Vereines. Vergehen und Verstöße gegen die Spielordnung ahndet der Spielausschuß vereinsintern. § 17 1. Vorstand des Vereines im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. 2. Der stellvertretende Vorsitzende ist gehalten, seine Vorstandsbefugnisse nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. § 18 Der Vorstand und die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn alle Organmitglieder eingeladen und anwesend sind. Auf Verlangen eines jeden Organmitgliedes hat eine Sitzung des betreffenden Organs stattzufinden. § 19 Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende, kann in dringenden Fällen alle Maßnahmen, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und Strafen, treffen, die von Organen des Vereines satzungsgemäß getroffen werden können. Die Ausschließung eines Mitgliedes ist dabei zulässig. Jede Maßnahme ist eine vorläufige Anordnung, sie tritt jedoch nach einem Monat von selbst außer Kraft, wenn nicht inzwischen das für die Entscheidung zuständige Organ einberufen worden ist. § 20 Kein Amt innerhalb des Vereines darf gegen Vergütung irgendwelcher Art ausgeübt werden. Auslagen, die in Ausübung eines Amtes gemacht werden, erstattet auf Antrag der Verein. 5. Abschnitt Beschlußfassung § 21 Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Zu einer Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. § 22 Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert. § 23 Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat förmlich durch briefliche Mitteilung zu erfolgen. § 24 Bei mehreren Wahlvorschlägen ist durch Stimmzettel abzustimmen. Erreicht bei Wahlen ein Bewerber nicht die absolute Stimmenmehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen erforderlich. Bei Wahlen ist über jedes einzelne Amt gesondert abzustimmen. Ausschußmitglieder und Kassenprüfer können jedoch in einem Wahlgang gewählt werden. § 25 Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der die gefaßten Beschlüsse festzuhalten hat. Protokollführer und Versammlungsleiter unterzeichnen das Protokoll. 6. Abschnitt Schlußbestimmungen § 26 Die Aufnahmegebühr und die Monatsbeiträge werden jährlich auf der Jahreshaupt-versammlung festgelegt. Der Beitrag kann sich durch wirtschaftliche Einflüsse verändern. Die Veränderung muß vom Vorstand einstimmig beschlossen werden. Die Aufnahmegebühr findet nötigenfalls Veränderung bei zu großem Mitgliederandrang. § 27 Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr. § 28 Außer dieser Satzung sind für den Verein und seine Mitglieder verbindlich, 1. Spielordnung 2. Geschäftsordnung 3. Finanzordnung des Verbandes. Wattenscheid, 17.08.1974 Nachtrag zur Satzung Des WATTENSCHEIDER BADMINTON – CLUB `74 e.V. § 29 Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. § 30 Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 31 Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. § 32 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über seine künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.